Elterninfo 5: Erweiterung Notbetreuungsangebot

Sehr geehrte Eltern, liebe Schüler*innen und Schüler,
laut Anweisung der Landesregierung bieten die Schulen in NRW seit dem 18. März 2020 insbesondere für die Klassen 1 bis 6 eine sog. Notbetreuung an.

Ein Anspruch auf diese Notbetreuung bestand bislang, wenn beide Elternteile im Bereich sog. kritischer Infrastrukturen arbeiten, sie dort unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern selbst nicht ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben auch Alleinerziehende mit einer beruflichen Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastrukturen.
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Ab dem 23. März 2020 wurde die bestehende Regelung erweitert: Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können.
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Zum 03.04.2020
gelten folgende erweiterete Bedingungen: Die Notbetreuung in Schulen wird zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen erweitert. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme eines Kindes aus Gründen der Kindeswohlgefährdung in die Notbetreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren. Die Abschrift der Entscheidung ist der Schulleitung auszuhändigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Notbetreuung insgesamt gefährdet wäre (z.B. aus Gründen des Infektionsschutzes). In einem solchen Fall müssen die Schulaufsicht und das Jugendamt beteiligt werden. Grundlage für diese Erweiterung der Notbetreuung ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsstruktur (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Diese können Sie im Bildungsportal unter der Rubrik Notbetreuung abrufen:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

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Änderungen und Ergänzungen ab dem 16. April 2020

Für die Jahrgangsstufen 5 und 6 wird das Notbetreuungsangebot aufrechterhalten und ggf. um weitere Bedarfsgruppen, die nach der geltenden Leitlinie zu den kritischen Infrastrukturen gehören, erweitert. Wegen der immer wieder betonten dynamischen Entwicklung der Lage plant das Schulministerium NRW diese Schritte zunächst nur bis zum 4. Mai.

Die Notwendigkeit muss durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden.

Bitte melden Sie den Betreuungsbedarf spätestens am Vortag bis 12 Uhr per Mail an die Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. unter Nennung von:

·        Name des Kindes

·        erforderliche Daten und Zeiten der Betreuung

und verwenden Sie folgendes Antragsformular

Dies ist für einen geregelten Betreuungseinsatz der Lehrkräfte unerlässlich, da die Gruppengrößen auf 5 Schüler*innen beschränkt sind.
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Ergänzungen zum 24.04.2020

Für den Anspruch auf die Notbetreuung in Schulen gelten seit dem 23.04.2020 erweiterte berufliche Tätigkeitsbereiche. Grundlage bildet die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die mit Wirkung zum 27.04.2020 angepasst wird.
https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie

 

Keine Notbetreuung an Wochenenden und Feiertagen
Mit der SchulMail Nr. 8 hatte das MSB darüber informiert, dass eine Wochenendbetreuung nur bis einschließlich 19. April 2020 erfolgt. Folglich findet sie ab sofort nicht länger statt. An Feiertagen findet ebenfalls keine Notbetreuung statt.

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Die Betreuung findet am BGA vom 18.03. bis zum 03.05., montags bis freitags in der Zeit von 7.45 Uhr bis 13 Uhr und in den Räumen 1.09, 1.10, 1.11 statt.


Weitere Informationen zur Notbetreuung finden Sie auf den Seiten des Ministeriums.

Eine Elterninformation der Ministerin, Frau Gebauer, finden Sie hier.

Das Sekretariat ist montags bis freitags in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr telefonisch unter der Nummer: 02352/9273-0 erreichbar.


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